§ 11 LAK-WO 2000

LAK-WO 2000 - Landarbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Innerhalb der Auflagefrist ist jedes Mitglied der Landarbeiterkammer berechtigt, unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlicher Wahlberechtigter beim Bürgermeister oder bei der Hauptwahlbehörde begründete Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis schriftlich einzubringen.

(2) Über Einsprüche entscheidet die Hauptwahlbehörde spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist. Einsprüche, die bei der Gemeinde eingebracht wurden, sind vom Bürgermeister unverzüglich an die Hauptwahlbehörde weiterzuleiten.

(3) Nach ihren Entscheidungen oder bei Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht nach den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die erforderlichen Richtigstellungen im Gesamtwählerverzeichnis und im betreffenden Teilwählerverzeichnis zu veranlassen. Richtigstellungen können noch bis am 7. Tag vor dem Beginn der Frist für die Rücksendung der Wahlkarten vorgenommen werden. Nach diesem Tag sind die Wählerverzeichnisse endgültig.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 LAK-WO 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 LAK-WO 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 LAK-WO 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 LAK-WO 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 LAK-WO 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LAK-WO 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 LAK-WO 2000
§ 12 LAK-WO 2000