§ 34 LAK-G § 34

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder haben aber Anspruch auf Sitzungsgeld sowie Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes in dem von der Vollversammlung festgelegten Ausmaß. Von der Vollversammlung kann auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe Entschädigungen für besondere Mühewaltungen gewährt werden.

(2) Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührt eine von der Vollversammlung zu bestimmende Entschädigung für die mit diesen Funktionen verbundene Mühewaltung.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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