6. Abschnitt
Verwaltung, Kammerfinanzen
Kammeramt
(1) Die Geschäfte der Landarbeiterkammer werden unter Leitung des Präsidenten durch das Kammeramt besorgt. Es obliegen ihm insbesondere:
1. | die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe; | |||||||||
2. | die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe und der Kammermitglieder; | |||||||||
3. | die Besorgung der ihm durch dieses Gesetz, die Geschäftsordnung oder sonst zugewiesenen Aufgaben. |
(2) Das Kammeramt wird von einem Kammeramtsdirektor geleitet. Diesem obliegt insbesondere auch die Dienstaufsicht über die Dienstnehmer der Landarbeiterkammer.
(3) Die Bestellung und Abberufung des Kammeramtsdirektors erfolgt durch die Vollversammlung auf Vorschlag des Präsidenten. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Als wichtige Gründe gelten grobe Pflichtverletzung und Dienstunfähigkeit.
(4) Die Dienstnehmer der Landarbeiterkammer müssen österreichische Staatsbürger sein und eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung besitzen. Die Angehörigen von Staaten, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, es sei denn, dass sie hauptsächlich in Bereichen tätig werden, die die Wahrnehmung allgemeiner Belange der Kammer und bzw oder eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen sowie eine besondere Verbundenheit der Kammer mit den Bediensteten und wechselseitige Rechte und Pflichten besonderer Art des Bediensteten und der Kammer hervorrufen. Die Kammerangestellten sind Organe der öffentlichen Verwaltung und als solche in Pflicht zunehmen.
(5) Die Rechte und Pflichten der Dienstnehmer der Landarbeiterkammer, ihre Besoldung und Pensionsbezüge werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung geregelt, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
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