§ 25 LAK-G § 25

Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Hauptwahlbehörde entscheidet in allen Fragen, die sich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Ihr kommen insbesondere zu:

1.

die Prüfung der Wahlvorschläge;

2.

die Festlegung der Form und des Inhaltes des amtlichen Stimmzettels;

3.

die amtswegige Ergänzung oder Berichtigung des Wählerverzeichnisses;

4.

die Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis;

5.

die Auszählung der Stimmen;

6.

die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl einschließlich der Zuordnung der Mandate;

7.

die Kundmachung des Wahlergebnisses;

8.

die Entscheidung über Wahlanfechtungen.

(2) Gegen die Entscheidungen der Hauptwahlbehörde ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2013

(1) Die Hauptwahlbehörde entscheidet in allen Fragen, die sich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Ihr kommen insbesondere zu:

1.

die Prüfung der Wahlvorschläge;

2.

die Festlegung der Form und des Inhaltes des amtlichen Stimmzettels;

3.

die amtswegige Ergänzung oder Berichtigung des Wählerverzeichnisses;

4.

die Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis;

5.

die Auszählung der Stimmen;

6.

die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl einschließlich der Zuordnung der Mandate;

7.

die Kundmachung des Wahlergebnisses;

8.

die Entscheidung über Wahlanfechtungen.

(2) Gegen die Entscheidungen der Hauptwahlbehörde ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

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