§ 23 LAK-G

Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999

PassivesWählbarkeit (passives Wahlrecht)

§ 23

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, das 19. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Landes haben.

1.

am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2.

ausgehend vom Stichtag oder im Fall der Festlegung eines besonderen Stichtages von diesem in den letzen zwei Jahren im Land Salzburg durch mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder anderen Beschäftigungsverhältnis standen, das die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer begründet.

Stand vor dem 30.04.2008

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.04.2008

PassivesWählbarkeit (passives Wahlrecht)

§ 23

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, das 19. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Landes haben.

1.

am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2.

ausgehend vom Stichtag oder im Fall der Festlegung eines besonderen Stichtages von diesem in den letzen zwei Jahren im Land Salzburg durch mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder anderen Beschäftigungsverhältnis standen, das die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer begründet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten