Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Organe der Landarbeiterkammer sind:
a)
die Vollversammlung,
b)
der Vorstand,
c)
der Präsident,
d)
die Ausschüsse,
e)
der Kontrollausschuss.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 LAK-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 LAK-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 LAK-G