(1) Die Landarbeiterkammer hat im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.
(2) Alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben ihrerseits im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Landarbeiterkammer die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
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