Die Landesregierung hat vor der Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen und Verordnungen, die Interessen der Mitglieder der Landarbeiterkammer berühren, der Landarbeiterkammer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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