Überwachung von Arbeitsbedingungen
(1) Die Landarbeiterkammer hat auf die Einhaltung der arbeits-, sozial- und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet hinzuwirken und Verbesserungen anzuregen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäß Abs 1 ist die Landarbeiterkammer befugt:
1. | die Besichtigung von Arbeitsstätten aller Art und von Dienst- und Werkswohnungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion oder sonstige zuständige Behörden zu beantragen und an der Inspektion teilzunehmen; | |||||||||
2. | bei der Überwachung von Lehr- und sonstigen Ausbildungsverhältnissen mitzuwirken. | |||||||||
Über Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Arbeitnehmerschutzbestimmungen sollen mit der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg in regelmäßigen Abständen Verhandlungen geführt werden. |
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