Der Landarbeiterkammer kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. | im Bereich der Interessenvertretung: | |||||||||
a) | die Interessen und Anliegen der Mitglieder in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen; | |||||||||
b) | an Maßnahmen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Mitglieder dienen; | |||||||||
c) | bei der Regelung der Dienstverhältnisse ihrer Mitglieder mitzuwirken und diese dabei beratend zu unterstützen sowie mit den nach dem Landarbeitsgesetz 2021, BGBl I Nr 78, kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber Kollektivverträge abzuschließen; | |||||||||
d) | die Mitglieder zu beraten sowie nach den Möglichkeiten der Landarbeiterkammer vor Ämtern und Behörden die Interessen der Mitglieder zu vertreten und deren Anliegen wahrzunehmen; | |||||||||
e) | in Körperschaften und Institutionen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten; | |||||||||
f) | in nationalen und internationalen Institutionen und Körperschaften mitzuwirken oder an diese Gutachten und Vorschläge zu erstatten; | |||||||||
g) | an der Arbeitsstatistik und an der Vornahme von Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Mitglieder mitzuwirken oder Statistiken dieser Art selbst zu führen; | |||||||||
h) | die Führung einer automationsunterstützten zentralen Mitgliederevidenz auf der Basis der von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten; | |||||||||
2. | im Bereich der Förderung: | |||||||||
a) | Maßnahmen zu treffen, um die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern und Einrichtungen zu schaffen oder zu unterstützen, die diesem Zweck dienen; | |||||||||
b) | Maßnahmen und Einrichtungen zur Förderung des Wohn- und Siedlungswesens der Mitglieder, insbesondere zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, zur Errichtung von Landarbeitereigenheimen und Wohnungen und zur Erleichterung der Familiengründung zu treffen, zu schaffen oder an solchen Maßnahmen mitzuwirken; | |||||||||
3. | im Bereich der Beratung und Bildung: | |||||||||
a) | an der fachlichen, geistigen und körperlichen Ausbildung der Mitglieder mitzuwirken, diese zu fördern und zu unterstützen; | |||||||||
b) | über alle die Interessen der Mitglieder betreffenden Angelegenheiten zu informieren. |
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