§ 5 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Landarbeiterkammer kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

1.

im Bereich der Interessenvertretung:

a)

die Interessen und Anliegen der Mitglieder in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen;

b)

an Maßnahmen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Mitglieder dienen;

c)

bei der Regelung der Dienstverhältnisse ihrer Mitglieder mitzuwirken und diese dabei beratend zu unterstützen sowie mit den nach dem Landarbeitsgesetz 2021, BGBl I Nr 78, kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber Kollektivverträge abzuschließen;

d)

die Mitglieder zu beraten sowie nach den Möglichkeiten der Landarbeiterkammer vor Ämtern und Behörden die Interessen der Mitglieder zu vertreten und deren Anliegen wahrzunehmen;

e)

in Körperschaften und Institutionen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;

f)

in nationalen und internationalen Institutionen und Körperschaften mitzuwirken oder an diese Gutachten und Vorschläge zu erstatten;

g)

an der Arbeitsstatistik und an der Vornahme von Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Mitglieder mitzuwirken oder Statistiken dieser Art selbst zu führen;

h)

die Führung einer automationsunterstützten zentralen Mitgliederevidenz auf der Basis der von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten;

2.

im Bereich der Förderung:

a)

Maßnahmen zu treffen, um die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern und Einrichtungen zu schaffen oder zu unterstützen, die diesem Zweck dienen;

b)

Maßnahmen und Einrichtungen zur Förderung des Wohn- und Siedlungswesens der Mitglieder, insbesondere zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, zur Errichtung von Landarbeitereigenheimen und Wohnungen und zur Erleichterung der Familiengründung zu treffen, zu schaffen oder an solchen Maßnahmen mitzuwirken;

3.

im Bereich der Beratung und Bildung:

a)

an der fachlichen, geistigen und körperlichen Ausbildung der Mitglieder mitzuwirken, diese zu fördern und zu unterstützen;

b)

über alle die Interessen der Mitglieder betreffenden Angelegenheiten zu informieren.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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