(1) Der Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.
(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landarbeiterkammer sind:
1. | die Bestellung (Abberufung) ihrer Organe unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Wahlbehörden; | |||||||||
2. | die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Kammer; | |||||||||
3. | die Gebarung der Kammer einschließlich Vermögensverwaltung; | |||||||||
4. | die Ausübung der Dienstgeberfunktion der Kammer; | |||||||||
5. | die Ausübung der der Kammer eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen und Zustimmung sowie von ihr eingeräumten Parteirechten; | |||||||||
6. | Angelegenheiten der Berufsvertretung (§ 5 Z 1 und 3) sowie der Förderung (§ 5 Z 2) im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung. |
(3) Die Landarbeiterkammer hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
(4) Soweit landesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich der Landarbeiterkammer zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen und im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.
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