Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1) Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine - wenngleich nicht fällige - Konkursforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Gläubiger braucht jedoch die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen, wenn er die Konkurseröffnung während der Anhängigkeit oder innerhalb vierzehn Tagen nach der Einstellung eines nicht nach § 65 AO fortgesetzten Ausgleichsverfahrens beantragt. (2) Der Antrag ist dem Schuldner zu eigenen Handen zuzustellen. Eine Belehrung über die Abwendung des Konkurses durch einen Ausgleichsantrag und über dessen Wesen ist anzuschließen. Das Gericht hat den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist; jedoch ist der Antrag ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere, wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, oder wenn er offenbar mißbräuchlich gestellt ist. Zur Vernehmung bestimmte Tagsatzungen dürfen nur von Amts wegen erstreckt werden. (3) Ein vom Gläubiger zurückgezogener Antrag auf Konkurseröffnung kann unter Berufung auf dieselbe Forderung nicht vor Ablauf von sechs Monaten erneuert werden. (4) Bei der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag ist nicht zu berücksichtigen, daß der Gläubiger den Konkursantrag zurückgezogen hat oder daß die Forderung des Gläubigers nach dem Konkursantrag befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Weist das Gericht den Konkursantrag dennoch ab, so ist der Beschluß auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zuzustellen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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