Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Konkurses zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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