Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen, so ist der Konkurs dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegt. Die Anordnung des Kostenvorschusses erfolgt durch Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Er ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht vollstreckbar. Einen solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch dann fordern, wenn das Vermögen in einem Anfechtungsanspruch oder sonstigen Ansprüchen und Forderungen besteht. (2) Wenn der Vorschuß nicht rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen; darauf ist der Antragsteller zugleich mit der Anordnung aufmerksam zu machen. (3) Der Antragsteller kann den rechtzeitig als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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