§ 71d KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Wer einen Kostenvorschuß geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die nach § 69 verpflichtet war, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, und die den Antrag schuldhaft nicht gestellt hat. Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach Aufhebung des Konkurses.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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