Norm: AktG §84AO §1 Abs3KO §70 Abs3
Rechtssatz: Die Unterlassung der jedes einzelne Mitglied des Vorstandes treffenden Pflicht, auf eine entsprechende Beschlußfassung in dem Kollegialorgan hinzuwirken und bei Erfolglosigkeit seiner Bemühung im Sinne der §§ 70 Abs 3 KO bzw 1 Abs 3 AO selbst den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft zu stellen, kann im Schadensfall zur Ersatz... mehr lesen...