Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Für das Konkursverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Konkursgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Betreibt der Gemeinschuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Gemeinschuldners befindet. (3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so entscheidet das Zuvorkommen mit der Eröffnung des Konkurses.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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