§ 62 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Durch die Bestimmungen der §§ 59 bis 61 werden die rechtlichen Folgen der Aufhebung des Konkurses durch Zwangsausgleich nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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