Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Das Gericht hat die organschaftlichen Vertreter aufzufordern, binnen 14 Tagen einen vom Gericht festzulegenden Betrag zu zahlen und ein Vermögensverzeichnis über ihre Vermögenslage vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses entfällt, wenn der Vorschuß geleistet wird. Dies ist den organschaftlichen Vertretern mitzuteilen. Der Beschluß über die Leistung des Vorschusses ist sofort vollstreckbar. (2) Der organschaftliche Vertreter hat auf Anordnung des Gerichts das Vermögensverzeichnis vor Gericht zu unterfertigen. (3) Verfügen die organschaftlichen Vertreter über Vermögen, das die Anlaufkosten für das Konkursverfahren der juristischen Person deckt, so hat der Masseverwalter den Kostenvorschuß von ihnen hereinzubringen. Das Gericht kann einstweilige Vorkehrungen nach § 73 zu Lasten dieser Personen treffen. (4) Der dem organschaftlichen Vertreter erteilte Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses kann von diesem nur insoweit angefochten werden als er die sich aus der Organstellung ergebende Verpflichtung bestreitet. (5) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit dem organschaftlichen Vertreter ein Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses erteilt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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