Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die Eröffnung des Konkurses setzt voraus, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist. (2) Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. (3) Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß Gläubiger andrängen. Der Umstand, daß der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, daß er zahlungsfähig ist.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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