Norm: FBG §39KO §70 Abs4KO §71b Abs1
Rechtssatz: Durch eine nach Fassung des abweisenden Beschlusses erfolgte Antragsrückziehung des Konkursantrages wird der Beschluss nicht wieder beseitigt und der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nicht verhindert. Selbst eine vor der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag erfolgte Antragsrückziehung und (oder) Befriedigung des antragstellenden Gläubigers ist gemäß § 70 Abs 4 KO (der durch das I... mehr lesen...
Norm: KO §70 Abs4IRÄG Art12 Abs1IRÄG Art12 Abs6
Rechtssatz: Auf Konkurseröffnungsverfahren, die bis einschließlich 30.9.1997 zu keiner Konkurseröffnung geführt haben, ist ab dem 1.10.1997 bereits § 70 Abs 4 KO (IRÄG 1997) anzuwenden. Entscheidungstexte 3 R 260/97y Entscheidungstext OLG Graz 09.12.1997 3 R 260/97y European Case L... mehr lesen...