Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Wenn der Konkurs nicht sofort eröffnet werden kann und der Antrag nicht offenbar unbegründet ist, hat das Konkursgericht zur Sicherung der Masse, insbesondere zur Unterbindung anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung der Fortführung eines Unternehmens dienliche einstweilige Vorkehrungen nach Erhebungen anzuordnen. (2) Dem Schuldner können insbesondere Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, das Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, das Bestellen von Absonderungsrechten, das Eingehen von Bürgschaften und unentgeltliche Verfügungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Richters oder eines von ihm bestellten einstweiligen Verwalters verboten werden. (3) Einstweilige Vorkehrungen sind in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Entgegenstehende Rechtshandlungen sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte das Verbot kannte oder kennen mußte oder wenn er selbst die Konkurseröffnung beantragt hat. (4) Einstweilige Vorkehrungen sind aufzuheben, wenn der Konkurs nicht eröffnet wird oder wenn sich die Verhältnisse sonst so geändert haben, daß es ihrer nicht mehr bedarf. Sie erlöschen mit der Konkurseröffnung, soweit sie das Gericht nicht als Sicherungsmaßnahmen (§ 78) aufrechterhält. (5) Über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen einstweilige Vorkehrungen angeordnet, geändert oder aufgehoben werden, entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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