§ 72c KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024
Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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