Norm: KO §70KO §71KO §183
Rechtssatz: 1. Die Bestimmung des § 183 KO („Gratiskonkurs") findet nur dann Anwendung, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt. Bei Erlag eines ausreichenden Kostenvorschusses muss daher weder § 183 Abs 1 KO noch § 183 Abs 2 KO geprüft werden. 2. Die Pauschalgebühren und die Kosten der Gläubigerschutzverbände fallen nicht unter den Begriff der Anlaufko... mehr lesen...
Norm: KO §70KO §71aKO §183
Rechtssatz: § 183 KO normiert eine Ausnahme des Kostendeckungsprinzips. Der Konkurs ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 KO zu eröffnen, wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt. Entscheidungstexte 13 R 129/06b Entscheidungstext LG Eisenstadt 26.07.2006 13 R 129/06b ... mehr lesen...
Norm: KO §70KO §173 Abs5
Rechtssatz: Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (§ 173 Abs 5 KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungsfähig... mehr lesen...
Norm: ABGB §812JN §75KO §70KO §171
Rechtssatz: Beim Konkursantrag handelt es sich um ein Gläubigerrecht, das grundsätzlich auch dem Arbeitnehmer als Gläubiger von Gehaltsforderungen offensteht. Entscheidungstexte 9 ObA 320/99w Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 ObA 320/99w 6 Ob 34/01w Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 34/01w ... mehr lesen...
Norm: KO §70ZPO §274
Rechtssatz: Das Vorbringen zur Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners kann auch durch namentlich (durch Angabe der Aktenzeichen) angeführte Exekutionsakten bescheinigt werden; der Vorlage von Abschriften des in Frage kommenden Inhalts der Exekutionsakten bedarf es hiezu nicht. Entscheidungstexte 1 R 50/99h Entscheidungstext OLG Innsbruck 28.07.1999 1 R 50... mehr lesen...
Norm: IO §252KO §70KO §71KO §176 GZPO §504
Rechtssatz: Nach § 176 Abs 2 KO können aber - in Abweichung vom Grundsatz, dass auf das Verfahren nach der Konkursordnung grundsätzlich die ZPO sinngemäß anzuwenden ist (§ 171 KO) - neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 2080/9... mehr lesen...
Norm: KO §70KO §173 Abs5
Rechtssatz: Ist der Konkursantrag offenbar unbegründet und mißbräuchlich gestellt, ist die Rechtsansicht des Konkursgerichtes, das Vorliegen von Konkurseröffnungsvoraussetzungen durch Erhebungen zu überprüfen, nicht mehr vertretbar. Entscheidungstexte 1 Ob 7/91 Entscheidungstext OGH 24.04.1991 1 Ob 7/91 Veröff: SZ 64/45 = EvBl 1991/144 S 603 = Rd... mehr lesen...
Norm: KO §70
Rechtssatz: Der Antragsteller hat schon im Konkurseröffnungsantrag jene Tatsachen, aus welchen sich der Bestand der Forderung gegen den Antragsgegner und dessen Zahlungsunfähigkeit (bzw Überschuldung) ergeben, im Antrag anzuführen und die Beweismittel zu deren Glaubhaftmachung zu bezeichnen. Fehlt es offenbar an einer Rechtsschutzvoraussetzung, die der Gläubiger zu behaupten und zu beweisen hat, ist der Antrag sofort und ohne die s... mehr lesen...
Norm: KO §70KO idF IRÄG BGBl 1982/370 §71KO idF IRÄG BGBl 1982/370 §176 Abs2 H
Rechtssatz: Der OGH ist auch in Konkurseröffnungsverfahren nur Rechtsinstanz und nicht auch Tatsacheninstanz. Entscheidungstexte 5 Ob 303/86 Entscheidungstext OGH 11.02.1986 5 Ob 303/86 8 Ob 2325/96m Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 Ob 2325/96m ... mehr lesen...
Norm: KO §66KO §69KO §70KO §173 Abs5KO §176 Abs2 H
Rechtssatz: Das Gericht hat, wenn sich - im Hinblick auf § 176 Abs 2 KO allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen, der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags gemäß § 173 Abs 5 KO alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen. ... mehr lesen...
Norm: KO §48KO §70
Rechtssatz: Selbst das volle Deckung versprechende Absonderungsrecht zugunsten einer gegen den Schuldner bestehenden Forderung nimmt dem Gläubiger nicht den Eröffnungsanspruch. Entscheidungstexte 5 Ob 321/85 Entscheidungstext OGH 26.11.1985 5 Ob 321/85 5 Ob 334/86 Entscheidungstext OGH 11.11.1986 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: KO §70ZPO §11 AZPO §187
Rechtssatz: Die Verbindung zweier Konkursverfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 187 ZPO ist zulässig. Sie führt zu einer "Vollstreckungsgenossenschaft", die ein der notwendigen Streitgenossenschaft ähnliches Rechtsverhältnis entstehen läßt. Entscheidungstexte 5 Ob 174/72 Entscheidungstext OGH 10.10.1972 5 Ob 174/72 Veröff: EvBl 1973/69 S 157... mehr lesen...
Norm: KO §70KO §172ZPO §11 A
Rechtssatz: Es gibt kein Konkursverfahren mit mehr als einem Gemeinschuldner und daher auch keine Streitgenossenschaft mehrerer Gemeinschuldner im Sinne der §§ 11 ff ZPO. Entscheidungstexte 5 Ob 174/72 Entscheidungstext OGH 10.10.1972 5 Ob 174/72 Veröff: EvBl 1973/69 S 157 = JBl 1973,378 8 Ob 104/11v Entschei... mehr lesen...
Das Erstgericht hat den Konkurs über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft Gebrüder H. und auch über das der beiden Gesellschafter Josef H. und Rudolf H. eröffnet. Das Rekursgericht hat den Eröffnungsbeschluß hinsichtlich des Vermögens der beiden Gesellschafter aufgehoben, weil es an einem Antrag auf Eröffnung des Konkurses fehle. Der Masseverwalter beantragt in seinem Revisionsrekurs die Wiederherstellung des Eröffnungsbeschlusses des Erstgerichtes. Der Oberste Gerichtsh... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof stellte die erstrichterlichen Beschlüsse wieder her. Rechtliche Beurteilung Begründung: Am Samstag, den 5. Juni 1948, überreichte der Kaufmann Johann V. bei dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, den Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit der Mitteilung, daß er überschuldet und zahlungsunfähig sei, daß die Pfandrechte zweier Gläubiger am 7. Juni 1948 rechtskräftig werden würden, die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ... mehr lesen...