Norm: ABGB §1295 Ia7KO §70 Abs2
Rechtssatz: Missbräuchlichkeit eines vom Gläubiger gestellten Konkurseröffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden solle. Der Missbrauch kann im Versuch liegen, eine strittige Forderung einzutreiben, ebenso aber im Versuch, Forderungen, die nicht unverzüglich glaubhaft ... mehr lesen...
Norm: KO §70 Abs2KO idF IRÄG 1997 §71 Abs4
Rechtssatz: Die Ladung des Schuldners mit dem Auftrag zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses kann nicht abgesondert angefochten werden. Entscheidungstexte 8 Ob 304/98h Entscheidungstext OGH 25.02.1999 8 Ob 304/98h 8 Ob 130/04g Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ... mehr lesen...
Norm: KO §70 Abs1KO §70 Abs2
Rechtssatz: Das bloße Anbieten von Bescheinigungsmitteln im Konkurseröffnungsantrag genügt nicht. Wenn durch Zession von Forderungsteilen eine nach § 70 Abs 1 KO maßgebliche Gläubigermehrheit entsteht, kann allein deshalb nicht schon von einer offenbar mißbräuchlichen Antragstellung ausgegangen werden. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung ... mehr lesen...