Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden. (2) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 71c KO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71c KO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 71c KO