§ 7 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(2) Die Landesregierung erstellt jährlich eine Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe und veröffentlicht diese mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G). Die Landesregierung hat mit Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungsdaten die Statistik zu enthalten hat. Die Bestimmungen des Statistikgesetzes sind anzuwenden.

(3) Die Landesregierung hat Forschung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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