§ 6 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gliedern sich in folgende Leistungsarten:

a)

Systemleistungen, wie Monitoring und Forschung, Planung, Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Gebietskörperschaften,

b)

Angebote zur Entwicklungsförderung und Prävention, insbesondere Angebote zur Erkennung und Vermeidung von Vernachlässigung und zur Gewaltprävention,

c)

Dienste für Kinder und Jugendliche, Familien und andere Bezugspersonen, insbesondere Dienste zur Information über förderliche Pflege und Erziehung und Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen sowie Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen,

d)

Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung sowie Hilfe zur Erziehung,

e)

Vermittlung, Bewilligung und Beaufsichtigung von Pflegeverhältnissen und

f)

Mitwirkung bei der Adoption.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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