§ 55 KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 55 KartG 2005


Kommentar zum § 55 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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Sachverständigegebühren 1) Der Gebührenanspruch gemäß § 25 Abs 1 GebAG setzt die Erfüllung des erteilten Auftrags voraus. Die Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle sind daher gegebene, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrags e... mehr lesen...

§ 55 KartG 2005 | 5. Version | 458 Aufrufe | 31.01.12

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