Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.
1 Kommentar zu § 55 KartG 2005
Kommentar zum § 55 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3
Sachverständigegebühren 1) Der Gebührenanspruch gemäß § 25 Abs 1 GebAG setzt die Erfüllung des erteilten Auftrags voraus. Die Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle sind daher gegebene, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrags e... mehr lesen...