§ 56 KartG 2005 Gebührenfreiheit von Vergleichen

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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