§ 49 KartG 2005 Rechtsmittelverfahren

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Amtsparteien (§ 40) müssen sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.

(2) Die Rekursfrist gegen Endentscheidungen beträgt vier Wochen, die Rekursfrist gegen einstweilige Verfügungen, Abweisungen und Zurückweisungen von Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen, Entscheidungen nach § 37 Abs. 2 oder Zwischenerledigungen vierzehn Tage. Die anderen Parteien können binnen der jeweils selben Frist nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.

(2a) Die Parteien können im Rekurs oder der Rekursbeantwortung jene Textpassagen der Entscheidung des Kartellgerichts bezeichnen, die sie von der Wiedergabe in der Entscheidung des Kartellobergerichts ausgenommen sehen wollen (§ 37 Abs. 2).

(3) Der Rekurs kann sich auch darauf gründen, dass sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Entscheidung des Kartellgerichts zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.

In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 49 KartG 2005


Kommentar zum § 49 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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Keine Überprüfung der Beweiswürdigung  1) Der Oberste Gerichtshof (OGH) wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig und ist – ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten – in keinem Fall zur &... mehr lesen...

§ 49 KartG 2005 | 17. Version | 734 Aufrufe | 07.02.12

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