Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für die Abstimmung gilt § 10 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, dass die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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