Norm: KartG 2005 §54KartG 2005 §55KartG 2005 §56
Rechtssatz: Da es sich bei der Festsetzung der gerichtlichen Rahmengebühr sowie der sonstigen gerichtlichen Kosten nach §§ 54 f KartG um einen nach freiem Ermessen vorzunehmenden Akt der Rechtsprechung handelt, besitzen die Parteien insoweit keine Dispositionsbefugnis. Sie können zwar eine davon abweichende privatautonome Kostenvereinbarung treffen und einen daraus resultierenden Ersatzanspruch g... mehr lesen...