§ 50 KartG 2005 Gerichtsgebühren

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
§ 50.Paragraph 50,

In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

  1. 1.Ziffer einsfür ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (§ 11) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (Paragraph 11,) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
  2. 2.Ziffer 2für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (§§ 26, 27 und 28 Abs. 1) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (Paragraphen 26,, 27 und 28 Absatz eins,) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
  3. 3.Ziffer 3für ein Verfahren über Feststellungen (§ 28 Abs. 2) eine Rahmengebühr bis 17.000 Euro;für ein Verfahren über Feststellungen (Paragraph 28, Absatz 2,) eine Rahmengebühr bis 17.000 Euro;
  4. 4.Ziffer 4für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße, das nicht mit einem Verfahren nach Z 2 verbunden ist, sowie für das Verfahren zur Abschöpfung (§ 111 TKG 2003, § 56 PMG) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße, das nicht mit einem Verfahren nach Ziffer 2, verbunden ist, sowie für das Verfahren zur Abschöpfung (Paragraph 111, TKG 2003, Paragraph 56, PMG) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
  5. 5.Ziffer 5für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (§ 35) und in Verfahren über Hausdurchsuchungen, sofern Widerspruch gegen die Einsichtnahme in oder Beschlagnahme von Urkunden (§ 12 Abs. 5 WettbG) erhoben wird, eine Rahmengebühr bis 8.500 Euro;für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (Paragraph 35,) und in Verfahren über Hausdurchsuchungen, sofern Widerspruch gegen die Einsichtnahme in oder Beschlagnahme von Urkunden (Paragraph 12, Absatz 5, WettbG) erhoben wird, eine Rahmengebühr bis 8.500 Euro;
  6. 6.Ziffer 6für sonstige Verfahren eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro. Für Verfahren nach § 28a sind keine Rahmengebühren zu entrichten.für sonstige Verfahren eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro. Für Verfahren nach Paragraph 28 a, sind keine Rahmengebühren zu entrichten.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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