§ 62 KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

(2) Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende allein getroffen hat, sowie gegen Entscheidungen über Gebühren und über den Kostenpunkt.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 62 KartG 2005


Kommentar zum § 62 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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§ 62 KartG 2005 | 1. Version | 502 Aufrufe | 05.08.14

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