(1) Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.
(2) Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende allein getroffen hat, sowie gegen Entscheidungen über Gebühren und über den Kostenpunkt.
1 Kommentar zu § 62 KartG 2005
Kommentar zum § 62 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3
Recht auf den gesetzlichen Richter1) Nach Art 87 Abs 3 B-VG sind die gerichtlichen Geschäfte für eine bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. dadurch wird das Recht auf den gesetzlichen Richter präzisiert. Die Verfassung verbürgt ein "Recht auf ein Verfahren vor dem gesch&... mehr lesen...