§ 45 KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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