Für Personen, die zur Entrichtung ein und desselben Gebührenbetrags verpflichtet werden, besteht Solidarhaftung. Ein Solidarschuldner allein kann zur vollständigen Berichtigung der Gebührenschuld herangezogen werden (vgl auch 16 Ok 48/05; 16 Ok 19/02).
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1 Kommentar zu § 53 KartG 2005
Kommentar zum § 53 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3
Für Personen, die zur Entrichtung ein und desselben Gebührenbetrags verpflichtet werden, besteht Solidarhaftung. Ein Solidarschuldner allein kann zur vollständigen Berichtigung der Gebührenschuld herangezogen werden (vgl auch 16 Ok 48/05; 16 Ok 19/02). mehr lesen...