§ 53 KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Mehrere Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 53 KartG 2005


Kommentar zum § 53 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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Für Personen, die zur Entrichtung ein und desselben Gebührenbetrags verpflichtet werden, besteht Solidarhaftung. Ein Solidarschuldner allein kann zur vollständigen Berichtigung der Gebührenschuld herangezogen werden (vgl auch 16 Ok 48/05; 16 Ok 19/02). mehr lesen...

§ 53 KartG 2005 | 1. Version | 424 Aufrufe | 28.11.12

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