(1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach § 50 Z 3 der Antragsteller.
(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
(3) Die Amtsparteien sind von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.
1 Kommentar zu § 52 KartG 2005
Kommentar zum § 52 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3
Zahlungspflicht nach Verfahrenserfolg 1) Gem Abs 2 richtet sich die Zahlungspflicht nach dem Verfahrenserfolg, wobei die Amtsparteien von der Zahlung der sie treffenden Gebühr befreit sind (16 Ok 6/13; 16 Ok 14/11).2) Das Gericht hat zu überprüfen, inwieweit eine Verfahrenspartei m... mehr lesen...