§ 52 KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach § 50 Z 3 der Antragsteller.

(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

(3) Die Amtsparteien sind von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.

In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 52 KartG 2005


Kommentar zum § 52 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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Zahlungspflicht nach Verfahrenserfolg 1) Gem Abs 2 richtet sich die Zahlungspflicht nach dem Verfahrenserfolg, wobei die Amtsparteien von der Zahlung der sie treffenden Gebühr befreit sind (16 Ok 6/13; 16 Ok 14/11).2) Das Gericht hat zu überprüfen, inwieweit eine Verfahrenspartei m... mehr lesen...

§ 52 KartG 2005 | 5. Version | 386 Aufrufe | 07.02.12

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