Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsZahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach § 50 Z 3 der Antragsteller.Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer eins, ist der Anmelder; für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer 3, der Antragsteller.
(2)Absatz 2Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
(3)Absatz 3Die Amtsparteien sind von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.
Zahlungspflicht nach Verfahrenserfolg 1) Gem Abs 2 richtet sich die Zahlungspflicht nach dem Verfahrenserfolg, wobei die Amtsparteien von der Zahlung der sie treffenden Gebühr befreit sind (16 Ok 6/13; 16 Ok 14/11).2) Das Gericht hat zu überprüfen, inwieweit eine Verfahrenspartei m...
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1 Kommentar zu § 52 KartG 2005
Kommentar zum § 52 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3
Zahlungspflicht nach Verfahrenserfolg 1) Gem Abs 2 richtet sich die Zahlungspflicht nach dem Verfahrenserfolg, wobei die Amtsparteien von der Zahlung der sie treffenden Gebühr befreit sind (16 Ok 6/13; 16 Ok 14/11).2) Das Gericht hat zu überprüfen, inwieweit eine Verfahrenspartei m... mehr lesen...