§ 61 KartG 2005 Berichterstatter

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Der Senatsvorsitzende erstattet selbst Bericht, sofern er nicht in Ausnahmefällen einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmt.

In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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