§ 51 KartG 2005 Ausschluss weiterer Gebühren

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Neben den Rahmengebühren nach § 50 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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