§ 48 KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Soweit die Voraussetzungen für die Abstellung einer Zuwiderhandlung bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Aufträge mit einstweiliger Verfügung zu erteilen.

(2) Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 48 KartG 2005


Kommentar zum § 48 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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Nur Bescheinigung der Zuwiderhandlung erforderlich1) Für die Erlassung einer einstweiligen verfügung nach § 48 KartG ist nur die bescheinigung der Zuwiderhandlung, also etwa des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, erforderlich (16 Ok 1/12; 16 Ok 6/08 mwN). Kein Unt... mehr lesen...

§ 48 KartG 2005 | 5. Version | 426 Aufrufe | 08.02.12

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