Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsIn Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen
1.Ziffer einsdie Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzendem, einem weiteren Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern,
2.Ziffer 2die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern,
3.Ziffer 3die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern.
(2)Absatz 2Die fachkundigen Laienrichter in einem Senat müssen je zur Hälfte dem Kreis der von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten Personen angehören.
(3)Absatz 3Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so muss dem Senat des Kartellgerichts anstelle des von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsandten fachkundigen Laienrichters ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandter fachkundiger Laienrichter angehören. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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