Kommentar zum § 52 KartG 2005

Norbert Gugerbauer3 am 04.12.2013

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Zahlungspflicht nach Verfahrenserfolg

1) Gem Abs 2 richtet sich die Zahlungspflicht nach dem Verfahrenserfolg, wobei die Amtsparteien von der Zahlung der sie treffenden Gebühr befreit sind (16 Ok 6/13; 16 Ok 14/11).

2) Das Gericht hat zu überprüfen, inwieweit eine Verfahrenspartei mit ihren Sachanträgen durchgedrungen ist oder Sachanträge abgewehrt hat (16 Ok 2/06; RS0117350). Im Rahmen einer Ermessensentscheidung ist zu klären, welche Partei ihr Verfahrensziel im Wesentlichen erreicht hat (16 Ok 14/11).

 

Zahlungspflicht bei einem Vergleich

3) In Fällen, in denen ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (§§ 26, 27 und 28 Abs. 1 KartG) durch Vergleich beendet wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den bis dahin aufgetretenen Verfahrensaufwand keine gerichtliche Gebühr im Sinne des § 50 Z 2 KartG zu bestimmen wäre. Mit der gerichtlichen Gebühr soll vielmehr der bereits aufgetretene Verfahrensaufwand abgegolten werden soll, der sich ja durch den Vergleichsabschluss nicht mehr verringert (vgl. 16 Ok 2/06).

4) Regelmäßig kann nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber zwar einerseits die Bestimmung einer Rahmengebühr festlegt, aber die konkrete Zahlungspflicht dann an der mangelnden Benennung einer zahlungspflichtigen Person scheitern lassen wollte (OGH RIS-Justiz RS011242 = 16 Ok 8/99). Vielmehr sind diese Bestimmungen vor dem Hintergrund des allgemeinen Grundsatzes zu verstehen, dass die Kostenersatzpflicht einer Amtspartei grundsätzlich nicht vorgesehen wird (vgl RIS-Justiz RS0114903 mwN etwa 16 Ok 44/05).

5) Das bedeutet etwa, dass dann, wenn etwa eine Amtspartei mit Ihrem Antrag zur Gänze unterliegt, vom Antragsgegner überhaupt keine Gebühren zu entrichten sind (OGH RIS-Justiz RS0114901 mwN etwa 16 Ok 44/05). Im Ergebnis soll also das für das Kartellverfahren zwischen zwei „Privaten“ (nicht Amtsparteien) vorgesehene Erfolgsprinzip, wonach die Parteien die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolges verhältnismäßig trifft, für Verfahren modifiziert werden, wo nur eine Partei – Antragsgegner – eine Zahlungspflicht treffen kann. Zum erstgenannten Bereich hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass nur das Ergebnis – unabhängig von der Form – entscheidend ist (vgl RIS-Justiz RS0117350 mwN, etwa 16 Ok 48/05 – zur Antragsrückziehung). Dann ändert es aber auch nichts, wenn dieses Ergebnis in Form eines Vergleiches erzielt wurde (16 Ok 2/06).

6) Bei einer – teilweisen – Durchsetzung des Begehrens der antragstellenden Amtspartei im Rahmen eines Vergleiches entsteht zwar die Zahlungspflicht der Antragsgegner dem Grunde nach, jedoch ist der Umstand, dass der Antrag etwa bloß teilweise durchgedrungen ist, bei der Ausmessung der Zahlungspflicht zu berücksichtigen (vgl. 16 Ok 2/06).

7) Bei der Festsetzung der gerichtlichen Rahmengebühr (sowie der sonstigen gerichtlichen Kosten)handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung. Die Parteien besitzen insoweit keine Dispositionsbefugnis, auch wenn es ihnen die Privatautononmie ermöglicht, inter partes - zB in einem kartellgerichtlichen Vergleich - eine Kostenvereinbarung abzuschließen (16 Ok 14/11).

8) Schließen die Parteien eine solche privatautonome Kostenvereinbarung, ist im kartellrechtlichen Kostenersatzrecht zwischen dem öffentlich-rechtlichen Außenverhältnis, also jenem zwischen dem Gericht und den Parteien, und dem privatrechtlichen Innenverhältnis inter partes zu unterscheiden. Beide Rechtsverhältnisse müssen inhaltlich nicht deckungsgleich sein (16 Ok 14/11).

9) Für die Frage der gerichtlichen Festsetzung der Rahmengebühr und der sonstigen gerichtlichen Kosten kommt es auf den Inhalt einer privatrechtlichen Vereinbarung der Parteien über die Kosten nicht an. Der die Gerichtsgebühren von Amts wegen festsetzende Richter ist in seinem freien Ermessen durch die privatrechtliche Vereinbarung weder beschränkt noch an diese gebunden (16 Ok 14/11).

10) Ergibt sich zwischen der gerichtlichen Gebührenfestsetzung und der privatrechtlichen Kostenvereinbarung ein Widerspruch, kann das zu einem privatrechtlich begründeten Ersatzanspruch in einem Zivilgerichtsverfahren führen, in dem der Inhalt der Kostenvereinbarung - und bei Unklarheit gegebenenfalls deren Auslegung - Gegenstand wären (16 Ok 14/11).


§ 52 KartG 2005 | 5. Version | 386 Aufrufe | 04.12.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Norbert Gugerbauer3
Zitiervorschlag: Norbert Gugerbauer3 in jusline.at, KartG 2005, § 52, 04.12.2013
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