Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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