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(1) Die LandesregierungAnstalt hat sicherzustellenauf Veranlassung des Landeshauptmannes technische Hilfstätigkeiten, daßdie der Anstalt die für die BearbeitungVorbereitung der Kundmachung der im Landesgesetzblatt kundgemachten Landesrechtsvorschriften erforderlichen Daten in automationsunterstützt erstellter Form bereitgestellt werdenzu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) dienen, durchzuführen.
(2) Im Falle einer Beauftragung gemäß Abs. 1 gebührt der Anstalt für die Durchführung dieser Tätigkeiten ein angemessenes Entgelt.
(1) Die LandesregierungAnstalt hat sicherzustellenauf Veranlassung des Landeshauptmannes technische Hilfstätigkeiten, daßdie der Anstalt die für die BearbeitungVorbereitung der Kundmachung der im Landesgesetzblatt kundgemachten Landesrechtsvorschriften erforderlichen Daten in automationsunterstützt erstellter Form bereitgestellt werdenzu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) dienen, durchzuführen.
(2) Im Falle einer Beauftragung gemäß Abs. 1 gebührt der Anstalt für die Durchführung dieser Tätigkeiten ein angemessenes Entgelt.