§ 20 K-OG Ergebnis der Überprüfung

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19 eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung mit Bescheid festzustellen.

(2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19, daß eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, hat die Landesregierung die Abberufung aus der Leitungsfunktion mit Bescheid zu verfügen. Die Abberufung aus der Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung verfügt werden.

Stand vor dem 14.06.2019

In Kraft vom 01.12.2018 bis 14.06.2019

(1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19 eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung mit Bescheid festzustellen.

(2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19, daß eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, hat die Landesregierung die Abberufung aus der Leitungsfunktion mit Bescheid zu verfügen. Die Abberufung aus der Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung verfügt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten