§ 20 K-OG

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19 eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung mit Bescheid festzustellen.

(2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19, daß eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, hat die Landesregierung die Abberufung aus der Leitungsfunktion mit Bescheid zu verfügen. Die Abberufung aus der Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung verfügt werden.

Stand vor dem 14.06.2019

In Kraft vom 01.12.2018 bis 14.06.2019

(1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19 eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung mit Bescheid festzustellen.

(2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19, daß eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, hat die Landesregierung die Abberufung aus der Leitungsfunktion mit Bescheid zu verfügen. Die Abberufung aus der Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung verfügt werden.

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