§ 17 K-OG Überprüfung

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
3. Teil

Beurteilung der Verwendung

in Leitungsfunktionen

§ 17

Regelmäßige Überprüfung

(1) Der Erfolg in der Verwendung in einer Leitungsfunktion ist erstmals nach Ablauf von zwei Jahren zu überprüfen, und zwar während des dritten, auf die Betrauung mit der Leitungsfunktion folgenden Jahres, und in weiterer Folge regelmäßig nach Ablauf von jeweils fünf Jahren nach der letzten Überprüfung(entfällt). In diese Fristen ist die Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung nicht einzurechnen.

(2) Vor Ablauf der Fristen nach Abs 1Die Landesregierung darf die Landesregierung aufgrundauf Grund besonderer, im einzelnenEinzelnen darzulegender Gründe, die die Annahme rechtfertigen, daßdass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, eine Überprüfung durchführen. Folgende Organe dürfen die Durchführung einer Überprüfung nach dem ersten Satz anregen, sofern sie besondere, im Einzelnen darzulegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, anführen:

a)

bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. a: der Landeshauptmann und die Zentralpersonalvertretung;

b)

bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. b: das (die) nach der Referatseinteilung zuständige(n) Mitglied(er) der Landesregierung, der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und die Zentralpersonalvertretung;

c)

bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. c: der Landeshauptmann, der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und die Zentralpersonalvertretung;

d)

bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. f: der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter), der unmittelbare Dienstvorgesetzte und die Zentralpersonalvertretung.

(3) Die dienstrechtlichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 über die Leistungsfeststellung und die Abberufung werden durch die §§ 17 bis 20 nicht berührt.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.11.1992 bis 30.11.2018
3. Teil

Beurteilung der Verwendung

in Leitungsfunktionen

§ 17

Regelmäßige Überprüfung

(1) Der Erfolg in der Verwendung in einer Leitungsfunktion ist erstmals nach Ablauf von zwei Jahren zu überprüfen, und zwar während des dritten, auf die Betrauung mit der Leitungsfunktion folgenden Jahres, und in weiterer Folge regelmäßig nach Ablauf von jeweils fünf Jahren nach der letzten Überprüfung(entfällt). In diese Fristen ist die Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung nicht einzurechnen.

(2) Vor Ablauf der Fristen nach Abs 1Die Landesregierung darf die Landesregierung aufgrundauf Grund besonderer, im einzelnenEinzelnen darzulegender Gründe, die die Annahme rechtfertigen, daßdass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, eine Überprüfung durchführen. Folgende Organe dürfen die Durchführung einer Überprüfung nach dem ersten Satz anregen, sofern sie besondere, im Einzelnen darzulegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, anführen:

a)

bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. a: der Landeshauptmann und die Zentralpersonalvertretung;

b)

bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. b: das (die) nach der Referatseinteilung zuständige(n) Mitglied(er) der Landesregierung, der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und die Zentralpersonalvertretung;

c)

bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. c: der Landeshauptmann, der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und die Zentralpersonalvertretung;

d)

bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. f: der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter), der unmittelbare Dienstvorgesetzte und die Zentralpersonalvertretung.

(3) Die dienstrechtlichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 über die Leistungsfeststellung und die Abberufung werden durch die §§ 17 bis 20 nicht berührt.

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