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(2) Die Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist - beschränkt auf rechtskundige Personen - jedenfalls auch in der Wiener Zeitung auszuschreiben.
(3) (entfällt)
(4) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
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(5) Die Frist für die Übermittlung einer Bewerbung ist mit mindestens vier Wochen festzusetzen.
(6) Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach Abs. 4 lit. a oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren (§ 15) nicht einzubeziehen.
(7) Das Anforderungsprofil (Abs. 4 lit. c) hat jedenfalls zu enthalten:
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(2) Die Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist - beschränkt auf rechtskundige Personen - jedenfalls auch in der Wiener Zeitung auszuschreiben.
(3) (entfällt)
(4) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
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(5) Die Frist für die Übermittlung einer Bewerbung ist mit mindestens vier Wochen festzusetzen.
(6) Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach Abs. 4 lit. a oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren (§ 15) nicht einzubeziehen.
(7) Das Anforderungsprofil (Abs. 4 lit. c) hat jedenfalls zu enthalten:
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