§ 13 K-OG

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Leitungsfunktionen im Sinne dieses Abschnittes sind:

a)

Landesamtsdirektor; Landesamtsdirektor-Stellvertreter;

b)

Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung;

c)

Bezirkshauptmann;

d)

entfällt;

e)

Leiter der Dienststelle für Landesabgabenentfällt;

f)

Leiter einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Leitungsfunktionen nach Abs. 1 lit. f festzulegen.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 22.03.2017 bis 31.07.2017

(1) Leitungsfunktionen im Sinne dieses Abschnittes sind:

a)

Landesamtsdirektor; Landesamtsdirektor-Stellvertreter;

b)

Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung;

c)

Bezirkshauptmann;

d)

entfällt;

e)

Leiter der Dienststelle für Landesabgabenentfällt;

f)

Leiter einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Leitungsfunktionen nach Abs. 1 lit. f festzulegen.

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