Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Die Organe der Landwirtschaftskammer sind aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(2)Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:
a)
die Vollversammlung;
b)
die Fachausschüsse der Vollversammlung;
c)
der Vorstand;
d)
der Präsident.
In Kraft seit 01.02.2011 bis 31.12.9999
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