Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Die Organe der Landwirtschaftskammer sind aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(2)Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:
a)
die Vollversammlung;
b)
die Fachausschüsse der Vollversammlung;
c)
der Vorstand;
d)
der Präsident.
In Kraft seit 01.02.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 K-LWKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 K-LWKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 K-LWKG