§ 9 K-LWKG Organe

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1)              Die Organe der Landwirtschaftskammer sind aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

(2)              Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:

a)

die Vollversammlung;

b)

die Fachausschüsse der Vollversammlung;

c)

der Vorstand;

d)

der Präsident.

In Kraft seit 01.02.2011 bis 31.12.9999
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